
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
die Pflegeversicherung ist selbst ein Pflegefall.
Die sozialpolitischen Reformen der letzen Jahrzehnte litten an dramatischer Leukämie. Und es fehlt nicht an scharfsinnigen Fehlurteilen von verantwortungsschwachen Experten, die Einfälle wie Kuhfladen fallen lassen. Die immer gleichen Lieder aus der sozialpolitischen Gebetsmühle: „Renten sind sicher“, „Krankenkassenbeiträge werden sinken“ - da haben Politiker Ihre Vokabel oftmals eine Nummer zu groß gewählt. Und die Funktionäre, die alten Bollwerke der „Verbände- Demokratie“, sie bewachen die Vergangenheit. … die wirklichen Sorgen unserer Zeit beginnen genau dort, wo deren Phrasen enden.
Ein zentrales Problem besteht darin, dass Sozialpolitik immer wieder versucht,
die Grundrechenarten der Wirtschaftspolitik außer Kraft zu setzen.
Wenn lediglich 23 Millionen versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse
(mit weiter abnehmender Tendenz) fünf Millionen Arbeitslose (mit weiter
steigender Tendenz) finanzieren sollen, ist es vorhersehbar, dass es zu finanziellen
Engpässen kommt.
Es ist unmöglich anzunehmen, dass man mit einem Fuß bremsen und
mit dem anderen Gas geben kann.
Die Grenzen des „sozial Verträglichen“ sind gefährdet. Das gilt für Nehmende wie Gebende gleichermaßen. Das gilt auch für Ärzte und Pflegeberufe mit ihrem angeärgerten Wohlwollen. Sie sind die Antennen der sozialen Gesellschaft.
Wie sieht die soziale Sicherheit im Bereich der Pflegeversicherung aus?
Automatisch wird jeder Bürger als Mitglied seiner gesetzlichen Krankenkasse
auch Mitglied der Pflegekasse dieser Krankenkasse. „Privat“ -
Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.
Im Bedarfsfall soll ermöglicht werden, möglichst lange ein selbstbestimmtes,
selbständiges Leben in der gewohnten häuslichen Umgebung zu führen.
Der häuslichen Pflege wird ausdrücklich der Vorrang vor stationärer
Pflege gegeben. Zusätzliches Ziel der Pflegeversicherung ist die Prävention
und Rehabilitation: Pflegebedürftigkeit soll möglichst vermieden,
- wenn eingetreten – überwunden oder nachfolgend eine Verschlechterung
verhindert werden.
Pflegende Angehörige sollen unterstützt werden, wahlweise durch Pflegegeld, ambulanten Pflegedienst und/oder durch Pflegekurse. Mit den Begutachtungsrichtlinien wurden Zeitkorridore für die Pflegezeit eingeführt. Sie liefern Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens. Diese Zeitkorridore orientieren sich an der Laienpflege.
Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist allein der individuelle
Hilfebedarf des Versicherten maßgeblich. Dadurch soll das Individualitätsprinzip
und zugleich eine bundeseinheitliche Begutachtung nach einheitlichen Kriterien
gewährleisten sein.
Die Begutachtungsrichtlinien werden an die Erkenntnisse der Pflegewissenschaft,
der Medizin und der Rechtssprechung angepasst.
Wer aber ist nun pflegebedürftig im Sinne des SGB XI?
Pflegebedürftig sind „Versicherte, die wegen einer körperlichen, seelischen, geistigen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedürfen.“ Das bedeutet: ein kurzfristiger Hilfebedarf unter 6 Monaten führt nicht zur Einstufung in die Pflegeversicherung. Ursache der Pflegebedürftigkeit müssen also Krankheiten oder Behinderungen sein. Es gilt eine Gleichbehandlung von körperlichen und psychisch Kranken, sowie geistig und körperlich Behinderten.
Nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung, sondern allein der aus
der konkreten Funktionseinschränkung resultierende Hilfebedarf bildet
die Grundlage für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit. Tragische
und schwere Erkrankungen wie z. B Blindheit oder ein inoperables Karzinom
begründen noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes.
Eine Erwerbsunfähigkeit oder der Grad einer Behinderung sagen noch nichts
über eine Pflegebedürftigkeit aus. Maßstab für die Feststellung
der Pflegebedürftigkeit ist der individuelle Hilfebedarf des Antragstellers
unter Berücksichtigung seiner individuellen Ressourcen und funktionellen
Einschränkungen, seiner individuellen Lebenssituation und seiner individuellen
Pflegesituation.
Ein weiterer Maßstab für die Bemessung der Pflegebedürftigkeit
ist der Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen. Eine Überversorgung
oder eine besonders aufwendige Betreuung kann nicht berücksichtigt werden.
Brisant wird die Diskussion im Detail. Ein Beispiel: Altersverwirrtheit.
„Die steigende Lebenserwartung führt in Zukunft dazu, dass fast
jeder von uns, der auch nur ein durchschnittliches Alter erreicht, am Ende
demenzkrank sein wird. Wenn wir dann alle als Pflegefälle eingestuft
sind und von den wenigen Kindern, die wir in die Welt gesetzt haben, finanziert
werden sollen, dann ist das Zechprellerei auf Kosten unseres Nachwuchses“,
sagt Prof. Raffelhüschen, ein exzellenter Kenner der Materie.
Für Ihre Gesundheit alles Gute!
Wünscht Ihnen Ihr Wolfgang Woynar
Demenz
Vater ist altersverwirrt. Er weiß nicht mehr, wo er ist. Er weiß nicht mehr, dass er Kinder und Enkelkinder hat - das schmerzt! Demenz heißt der medizinische Fachbegriff für die Erkrankung des Gehirns, bei der Menschen die Kontrolle über ihr Denken und sich selbst verlieren. Sie sind, wie das lateinische Wort "dementia" besagt: "ohne Geist". Rund 1,2 Millionen sollen in Deutschland an dieser Krankheit leiden, mehrheitlich über 60 Jahre alt: "entkernte Persönlichkeiten".
Wir Ärzte unterscheiden drei Formen von Demenz. Etwa 60 Prozent haben Alzheimer. Ihre Anzahl soll sich nach Schätzungen in den kommenden 50 Jahren verdreifachen. Daneben gibt es die sogenannte vaskuläre Demenz, die auf Grund von Durchblutungsstörungen im Gehirn entsteht, sowie eine Mischform aus den beiden. Welche Form im Einzelfall vorliegt, lässt sich meist nur schwer feststellen.
Mit dem fortschreitenden Gedächtnisverlust können Angehörige in der Regel noch gut umgehen. Als sehr belastend für das Verhältnis zum Dementen empfinden Familienmitglieder jedoch die auftretenden Verhaltensänderungen wie Wutanfälle, Aggressionen, Halluzinationen oder Ruhelosigkeit. Klassisches Beispiel: der Demenzkranke verlegt - oder versteckt - Gegenstände und bezichtigt dann Angehörige oder Pfleger des Diebstahls. Gehen sowohl Verhaltensstörung als auch Vergesslichkeit über das normale Maß hinaus, sollte umgehend der Hausarzt aufgesucht werden.
Auch wenn Demenz "unheilbar" ist, bestimmte Medikamente können das Fortschreiten der Krankheit für eine gewisse Zeit aufhalten, die Symptome mildern und Lebensqualität sichern. Geriatrisch sachkundige Hausärzte und Fachärzte sind kompetente Ansprechpartner.
Im Zusammenleben mit Dementen belastet Angehörige am meisten, dass die geliebte, vertraute Person sich in ihrem Wesen völlig verändert. Wichtig ist deshalb, sich immer erneut bewusst zu machen, dass der oder die Betroffene „krank“ und das Verhalten nicht „böswillig“ ist.
Mein Rat: fassen Sie z.B. Wutanfällen nicht als persönlichen Angriff
auf, lenken Sie stattdessen ab. Wenn Sie den Wütenden festhalten, um
ihn zu beruhigen, erreichen Sie nichts. Besser ist es, ihn "agieren zu
lassen". Wenn nichts mehr hilft, verlassen Sie lieber den Raum! Verzichten
Sie auf Strafen jeglicher Art. Bei Wahnvorstellungen bringt es wenig, wenn
Sie versuchen dem Kranken seine Überzeugungen auszureden.
Stattdessen sollten Sie ihm Geborgenheit und Verständnis entgegenbringen,
solange Sie es allein schaffen. Aber bevor Sie selbst seelischen Schaden nehmen
oder körperlich am Ende sind: "Nehmen Sie professionelle Hilfe an!"
Falls Sie als Angehörige von pflegebedürftigen Familienmitgliedern
trotz Unterstützung an die Grenzen von Zeit, Kraft und Einfühlungsvermögen
stoßen, sind sinnvolle sowie fachgerechte, wenn auch oft schmerzliche
Entscheidungen gefordert, z.B. der Einzug in eine seniorengerechte Einrichtung.
Menschenwürdige Lebensqualität und die Zufriedenheit bleiben oberstes
Ziel, ebenso wie das Recht, entsprechend seinen Bedürfnissen „begleitet“
zu werden. Dabei ist ein eigenes Zimmer mit persönlichen Dingen wie Möbel,
Bilder und Erinnerungsstücken wichtig für das Gefühl von Sicherheit
und Geborgenheit.
Dr. med. Wolfgang Woynar, Dipl. Psych.
Facharzt für Allgemeinmedizin
www.hausarzt-bremerhaven.de
Pflege - Versicherung in Stufen
Die Idee war einfach: Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko.
Es führt für Betroffene und deren Angehörige zu großen
psychischen, physischen und finanziellen Belastungen. Deshalb ist die Notwendigkeit
einer Pflegeversicherung unbestritten. Aber um ihre konkrete Ausgestaltung,
die daraus erwachsenden Regelungen zu Leistungen, Beiträgen - darüber
wird bis heute endlos lange gezankt.
Pflegebedürftigkeit bedeutet, bei lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen zu sein. Dafür finanzielle und sachliche Hilfe bereitzustellen, ist Aufgabe der Pflegeversicherung. In welchem Umfang?
Der politisch vorgegebene finanzielle Rahmen dieser fünften Säule der Sozialversicherung setzt Grenzen. Die Kosten von Pflegebedürftigkeit können nicht vollständig, sondern nur teilweise abgesichert werden. So kann es beispielsweise sein, dass bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes zur regelmäßigen Durchführung von Pflegeleistungen in der Grundpflege alle Versicherungsleistungen bereits verbraucht werden. Diese können im Einzelfall aber nur ein Bruchteil dessen sein, was tatsächlich täglich an notwendiger Hilfe erbracht werden muss.
Die wesentliche Zielsetzung der Pflegeversicherung war eine Verbesserung von Infrastruktur und Qualität in der ambulanten Pflege, um die Notwendigkeit von Heimunterbringungen und damit verbundenen hohen Kosten für die Sozialkassen zu verringern. Diese Zielrichtung wird unter dem Schlagwort - ambulant vor stationär - zusammengefasst.
Wer ist überhaupt leistungsberechtigt?
Alle Versicherten, die eine Vorversicherungszeit erfüllt haben, wenn
zusätzlich:
• die Pflegebedürftigkeit aus Krankheit oder Behinderung resultiert,
• voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert und
• im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mindestens
eine erhebliche
Pflegebedürftigkeit (Stufe 1) festgestellt wurde.
Was sind Pflegestufen?
Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige (und
auch für eine Pflegeperson) sind nach Pflegestufen gestaffelt. Maßgeblich
dafür sind der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen
bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der
hauswirtschaftlichen Versorgung. Die jeweils zutreffende Pflegestufe wird
bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit bestimmt.
Der Gesetzgeber hat sich bei Einführung der Pflegeversicherung für drei Pflegestufen entschieden. Maßstab für die Zuordnung zu einer dieser drei Pflegestufen ist die Häufigkeit des Hilfebedarfs im Tagesverlauf und ein zeitlicher Mindestaufwand.
Welcher Zeitaufwand ist zu bewerten?
Es ist zunächst wichtig, die einzelnen Verrichtungen anzusehen. Zu unterscheiden
ist zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. In der Praxis
zeigt sich, dass die Verrichtungen der Grundpflege die wesentliche Rolle bei
der Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen spielen. Die Grundpflege selbst
wird in drei Bereiche unterteilt:
1. Die Körperpflege umfasst das Waschen, das Duschen, das Baden, die
Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren und die Ausscheidung.
2. Die Ernährung setzt sich aus der mundgerechten Zubereitung der Nahrung
und der Nahrungsaufnahme zusammen.
3. Im Bereich der Mobilität sind das Aufstehen und Zubettgehen, das Lagern,
das An- und Auskleiden, das Stehen mit allen Transfers, das Gehen, das Treppensteigen
ausschließlich innerhalb der Wohnung sowie das Verlassen- und Wiederaufsuchen
der Wohnung ausschließlich bei regelmäßig, das heißt
mindestens einmal wöchentlich, anfallenden Arzt- und Therapiebesuchen
zusammengefasst.
Ausgehend vom Ausmaß der krankheitsbedingten Unselbständigkeit des Pflegebedürftigen bei diesen Alltagsverrichtungen unter Berücksichtigung der noch erhaltenen Fähigkeiten wird im Rahmen der Begutachtung ein durchschnittlicher Zeitaufwand veranschlagt, den ein Angehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle berücksichtungsfähigen Verrichtungen benötigt.
Die drei Pflegestufen:
Pflegestufe I: Erheblich Pflegebedürftig. Hilfebedarf besteht einmal
täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf
die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftig. Hilfebedarf besteht dreimal täglich
zu verschiedenen Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege,
Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen
auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftig. Hilfebedarf besteht rund um
die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege
müssen mindestens vier Stunden entfallen.
Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe der zusätzliche
Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Dr. med. Wolfgang Woynar
Arzt und Psychologe
www.hausarzt-bremerhaven.de
Der Ablauf der Begutachtung vom Antrag bis zum Bescheid
Den Antrag zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit können Sie entweder selbst stellen oder Sie bevollmächtigten eine Person Ihres Vertrauens, zum Beispiel Ihren betreuenden Hausarzt.
Ihre Pflegekasse wird Sie sodann auf Ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Das bedeutet: Sie als Versicherter müssen Ihr Einverständnis erklären, dass der Pflegekasse und dem „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MDK) sämtliche ärztliche Berichte, Gutachten und Befunddokumentationen zur Verfügung gestellt werden. – Ihr klarer Vorteil: wenn Sie einen „Hausarzt“ haben, der alle Ihre Befunde hat und helfen kann! - Weiterhin müssen Sie einem Besuch in Ihrer häuslichen Umgebung zustimmen.
Der MDK beauftragt sodann einen Gutachter und informiert Sie rechtzeitig über den Besuchstermin. In Bremerhaven werden die Versicherten überwiegend von freiberuflichen Gutachtern besucht. Gutachter sind geschulte Ärzte und Pflegekräfte.
Vom Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bis zur Begutachtung
vergehen ca. vier Wochen. Bei eindeutiger Aktenlage kann auch eine Entscheidung
ohne einen Hausbesuch getroffen werden. Diese Entscheidung wird jedoch nur
in Ausnahmefällen getroffen.
Der Gutachter prüft bei einem Hausbesuch, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe vorliegt.
Bestandteile des Gutachtens sind Aussagen über die Notwendigkeit vollstationärer
Pflege, Aussagen über die Versorgungssituation und Vorschläge zu
Verbesserungen.
Der Gutachter kann Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, technische Hilfen empfehlen,
sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, aber auch Maßnahmen
zur Rehabilitation und Prävention. Zudem erstellt der Gutachter eine
Prognose über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit und
empfiehlt Termine zur gesetzlich vorgeschrieben Wiederholungs- Begutachtung.
Bei Kindern finden Begutachtungen alle zwei Jahre statt.
Bei Erwachsenen werden konkrete Termine nur vorgeschlagen, wenn wesentliche
Veränderungen des Allgemeinzustandes oder auch beim täglichen Hilfebedarfs
gegeben sind. Der Gutachter prüft weiterhin, ob die Versorgung gesichert
ist. Er leitet sein Gutachten nach seinem Besuch innerhalb spätestens
sieben Werktagen wieder an den MDK zurück. Das Gutachten wird beim MDK
von der internen Qualitätskontrolle gegengelesen. Die Pflegekasse benachrichtigt
sodann Sie in einem rechtskräftigen Bescheid über das Ergebnis der
Pflegebegutachtung. Die Erkenntnisse der Gutachter werden als Empfehlungen
definiert.
Wiederspruch können Sie innerhalb eines Monats nach Zusendung des Bescheides
formlos einlegen. Jeder Versicherte hat das Recht auf Einsicht. Sie können
eine Kopie Ihres Gutachtens anfordern. Der Widerspruch wird an den MDK weitergeleitet.
Der Erstgutachter wird dann um eine Stellungnahme gebeten: zur Frage, ob neue
Erkenntnisse vorliegen, ob sich aus dem Widerspruch abweichende Empfehlungen
bzgl. der Pflegestufe ergeben, ob ein erneuter Hausbesuch sinnvoll erscheint
und ähnliches.
Interne Gutachter entscheiden, ob nach Aktenlage entschieden wird oder ob
ein neuer Hausbesuch durch einen Zweitgutachter sinnvoll ist. Bei erneuter
Ablehnung können Versicherte eine Beratung durch einen Fachanwalt für
Sozialrecht in Anspruch nehmen.
Letztlich besteht die Möglichkeit eine Entscheidung durch das Sozialgericht
zu erwirken.
Dr. med. Wolfgang Woynar, Dipl. Psych.
FA Allgemeinmedizin
woynar@hausarzt-bremerhaven.de
Wie finden Sie einen (sehr) guten Pflegedienst?
Pflege ist Vertrauenssache. Die Wahl des richtigen Dienstes fällt da
schwer.
In Deutschland gibt es mehr als 12.000 ambulante Pflegedienste. Angesichts
der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen wird der Markt stetig
wachsen.
Jeder von uns kann von heute auf morgen zum Pflegefall werden. Ambulante Pflege zu Hause bieten in Bremerhaven neben den Wohlfahrtsverbänden mehr als zwanzig „private Pflegedienste“ an. Wie überall gilt: viele sind gut, wenige jedoch sehr gut. Woran aber erkennen SIE, liebe Leserinnen und Leser, ob Sie sich oder ihren Angehörigen in wirklich professionelle Hände begeben?
Einige Pflegedienste werben mit ihrem Qualitätssiegel. Das hilft in jedem Fall weiter. Solche Pflegedienste leisten gute Dienste und legen die überprüften Qualitätskriterien offen dar. So erhalten Sie als Kunde wertvolle Informationen über das Leistungsspektrum „Ihres“ Pflegedienstes.
Geprüft wird Qualifikation des Personals, die Pflegeleistung, Planung und Organisation, Patientenzufriedenheit, kostenbewusstes Arbeiten und ob Patienten gut gepflegt und beraten werden. Gegenstand der Qualitätsprüfung ist außerdem eine gute und anhand von Dokumenten nachweisbare Zusammenarbeit mit dem Hausarzt.
Ihre Entscheidung kann Ihnen niemand abnehmen. Denn: was Qualität im Einzelnen bedeutet, kann subjektiv sehr unterschiedlich sein. Dennoch gibt es eine Reihe von objektiven Faktoren, die durch die Prüfverfahren gesichert sind. Bestimmte Kriterien weisen auf mutmaßliche Qualität hin.
Wer einen ambulanten Pflegedienst betreiben will, braucht für die Zusammenarbeit mit den Kranken- und Pflegekassen eine Zulassung bzw. den Versorgungsvertrag. Dieser Vertrag regelt zum Beispiel, dass eine verantwortliche Pflegefachkraft mit nachgewiesener Berufserfahrung tätig sein muss. Zudem muss ein qualifizierter Mitarbeiter als Vertretung zur Verfügung stehen und selbstverständlich müssen außerdem genügend qualifizierte Mitarbeiter für die Pflege gestellt werden.
Was Sie vor Vertragsabschluss tun sollten:
1. Informieren Sie sich,
- welche Ausbildung und Qualifikation das Personal des Pflegedienstes hat
- welche Leistungen der Pflegedienst anbietet
- ob der Pflegedienst Wert darauf legt, möglichst immer dieselben Mitarbeiter
bei Ihnen einzusetzen
2. Lassen Sie sich kompetent beraten – individuell und im Detail. Die
Pflegefachkraft des Pflegedienstes sollte Sie gezielt beraten,
- welche Leistungen Sie voraussichtlich benötigen
- wie oft Sie diese benötigen
- zu welcher Tageszeit die Leistungen erbracht werden sollen
- was diese Leistungen voraussichtlich kosten werden
- wie viel davon ihre Kranken- oder Pflegekasse bezahlt
- wo Sie Hilfe bekommen, wenn sie sich keine Zuzahlung leisten können
- wie Sie den Pflegedienst im Notfall erreichen können: hält er
eine 24-stündige Bereitschaft vor oder nicht?
- wer ist bei Beschwerden Ihr Ansprechpartner?
- wie können Sie den einmal geschlossenen Vertrag wieder kündigen?
Daran sollten Sie denken:
- Holen Sie verschiedene Angebote von Pflegediensten ein!
- Ziehen Sie im Zweifelsfall eine Person ihres Vertrauens zu den Beratungsgesprächen
hinzu!
Wichtig: Schließen Sie mit dem Pflegedienst Ihres Vertrauens einen
schriftlichen Vertrag ab, der alle – auch mündlichen – Vereinbarungen
enthält, inklusive Kündigungsfristen!
Selbstverständlich können Sie auch Ihren Hausarzt um Rat fragen,
denn der hat in seiner täglichen Praxis reichlich Erfahrungen gesammelt
und kann die Qualität der Pflegedienste beurteilen - medizinisch wie
psychologisch. Er wird Ihnen sicherlich gern weiterhelfen.
Dr. med. Wolfgang Woynar, Dipl. Psych.
FA Allgemeinmedizin
woynar@hausarzt-bremerhaven.de
Großmutter wird zum Pflegefall
Großmutter lebte allein in einer kleinen Wohnung in unserer Stadt. Nach
einem Schlaganfall wurde sie ins Krankenhaus eingeliefert. Bereits nach einer
Woche war klar, dass sie nie mehr nach Hause zurückkehren kann. Großmutter
ist ein Pflegefall geworden! Wir entschließen uns, sie nach Entlassung
aus dem Krankenhaus und vierwöchiger Kurzzeitpflege anschließend
bei uns aufzunehmen. Die Zeit bis dahin sollen wir nutzen, alle Vorbereitungen
zu treffen - einen Pflegedienst zu organisieren, Platz in den eigenen vier
Wänden zu schaffen und wenn nötig sogar umzubauen. Wer bezahlt das
eigentlich alles? Die Pflegeversicherung!? Wir müssen uns beraten lassen.
Die Ärzte im Krankenhaus meinten, es sei ziemlich ernst und sie seien
relativ sicher, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung bezahlt werden.
Aber in welcher Höhe? Bekannte erzählen von Erfahrungen mit dem
Medizinischen Dienst, die uns eher skeptisch stimmen.
Längere Wartezeiten seien wegen der vielen Anträge normal.
Aber wir können doch nicht warten, bis das Ergebnis der Begutachtung
feststeht. Ohne einen Pflegedienst schaffen wir es sicher nicht und ein eigenes
Zimmer müssen wir für Oma mindestens einrichten. Wir müssen
es riskieren!
Kein Einzelfall! Viele Betroffene, die sich zur Versorgung eines pflegebedürftigen
Angehörigen entschlossen haben, sind anfangs ähnlich ratlos!
In dieser Situation ist es wichtig, sich rasch über die Möglichkeiten,
aber auch über die Grenzen der Pflegeversicherung zu informieren.
Hier bieten sich zum Beispiel die zuständige Pflegekasse oder die Verbraucherberatung
an. Die Verbraucherzentrale hat zu diesem Thema eine informative Broschüre
herausgegeben. Zusätzlich sind Schriften zum Thema im Buchhandel erhältlich.
Wie finden wir den passenden Pflegedienst? Bekannte, die Überleitungsstelle
im Krankenhaus, der Hausarzt, das Branchenbuch etc. können vielleicht
beraten? Die Auswahl ist groß, die Entscheidung schwierig.
Dr. med. Wolfgang Woynar
FA Allgemeinmedizin
www.hausarzt-bremerhaven.de
