
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
Seit zehn Jahren existiert die Pflegeversicherung nun schon als fünfte
soziale Säule neben Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Unsere bundesdeutschen Sozialsysteme sind ganz offensichtlich nicht krisensicher
und deshalb Gegenstand heftigen gesellschaftspolitischen Dauerstreites. Der
Slogan „Die Renten sind sicher“ sollte vor Jahren eine offenkundige
Unsicherheit besänftigen.
Heute wird uns mit dem Zauberwort „Bürgerversicherung“ eingeredet,
dass die sinkende Titanic namens „Gesundheitswesen“ durch zwei
Beiboote - Beamte und Selbständige - gerettet werden kann. Das zentrale
Problem besteht darin, dass Sozialpolitik immer wieder versucht, die Grundrechenarten
der Wirtschaftspolitik außer Kraft zu setzen.
Ein Grund mehr, sich mit den Grundlagen und Zielen der Pflegeversicherung
in der heutigen Ausgabe des GesundheitsForum auseinander zu setzen. Automatisch
wird jeder Bürger als Mitglied seiner gesetzlichen Krankenkasse auch
Mitglied der Pflegekasse dieser Krankenkasse.
„Privat“ - Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung
abschließen. Ziel ist es, das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern.
Im Bedarfsfall soll ermöglicht werden, möglichst lange ein selbstbestimmtes,
selbständiges Leben in der gewohnten häuslichen Umgebung zu führen.
Der häuslichen Pflege wird ausdrücklich der Vorrang vor stationärer
Pflege gegeben.
Zusätzliches Ziel der Pflegeversicherung ist die Prävention und
Rehabilitation: Pflegebedürftigkeit soll möglichst vermieden, wenn
eingetreten überwunden, oder nachfolgend eine Verschlechterung verhindert
werden.
Pflegende Angehörige sollen unterstützt werden, wahlweise durch
Pflegegeld, ambulanten Pflegedienst und/oder durch Pflegekurse.
Mit den Begutachtungsrichtlinien wurden Zeitkorridore für die Pflegezeit
eingeführt. Sie liefern Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens.
Diese Zeitkorridore orientieren sich an der Laienpflege.
Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist allein der individuelle
Hilfebedarf des Versicherten maßgeblich. Dadurch soll das Individualitätsprinzip
und zugleich eine bundeseinheitliche Begutachtung nach einheitlichen Kriterien
gewährleisten sein.
Die Begutachtungsrichtlinien werden an die Erkenntnisse der Pflegewissenschaft,
der Medizin und der Rechtssprechung angepasst.
Wer aber ist nun pflegebedürftig im Sinne des SGB XI?
Pflegebedürftig sind „Versicherte, die wegen einer körperlichen,
seelischen, geistigen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße
Hilfe bedürfen.“
Das bedeutet: ein kurzfristiger Hilfebedarf unter 6 Monaten führt nicht
zur Einstufung in die Pflegeversicherung. Ursache der Pflegebedürftigkeit
müssen also Krankheiten oder Behinderungen sein. Es gilt eine Gleichbehandlung
von körperlichen und psychisch Kranken, sowie geistig und körperlich
Behinderten.
Nicht die Schwere einer Erkrankung oder Behinderung, sondern allein der aus
der konkreten Funktionseinschränkung resultierende Hilfebedarf bildet
die Grundlage für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit. Tragische
und schwere Erkrankungen wie z. B Blindheit oder ein inoperablen Carcinoms
begründen noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes.
Eine Erwerbsunfähigkeit oder der Grad einer Behinderung sagen noch nichts
über eine Pflegebedürftigkeit aus. Maßstab für die Feststellung
der Pflegebedürftigkeit ist der individuelle Hilfebedarf des Antragstellers
unter Berücksichtigung seiner individuellen Ressourcen und funktionellen
Einschränkungen, seiner individuellen Lebenssituation und seiner individuellen
Pflegesituation.
Ein weiterer Maßstab für die Bemessung der Pflegebedürftigkeit
ist der Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen. Eine Überversorgung
oder eine besonders aufwendige Betreuung kann nicht berücksichtigt werden.
Es gibt keine anerkannten allgemeingültigen Standards, wie oft man sich
täglich kämmt oder Zähne putzt. Dennoch gibt es kulturelle
und gesellschaftlich akzeptierte Normen, die die mögliche Bandbreite
der Anzahl der einzelnen täglichen Verrichtungen eingrenzt.
Maßnahmen der Behandlungspflege, der Rehabilitation, der sozialen Betreuung,
der Kommunikation oder der beruflichen oder sozialen Wiedereingliederung bleiben
unberücksichtigt.
So etwa sieht die soziale Sicherheit im Bereich der sozialen Säule Pflegeversicherung
auf einen Blick aus.
Brisant wird die Diskussion im Detail. Und, wenn wir uns die gesellschaftspolitischen
Rahmenbedingungen näher ansehen!
Bevölkerungsstatistisch stehen wir auf dem Stand nach 1945. Der Grund
ist die Überalterung unserer Gesellschaft bei gleichzeitigem Mangel an
der nachwachsenden Generation.
Damals hatte die Katastrophe eines Weltkrieges eine ganze Generation dezimiert.
Heute fehlt in derselben Größenordnung die Kindergeneration, die
die Zukunft der Älteren auf dem bisher vertrauten Level sichern könnte.
Diese gegenwärtige „Katastrophe“ scheint nicht allen bewusst
zu sein.
Für Ihre Gesundheit alles Gute
wünscht Ihnen Ihr
Wolfgang Woynar

Typische Beispiele für Pflegestufen
Was sind Pflegestufen?
Man hat sich bei Einführung der Pflegeversicherung für drei Pflegestufen
entschieden. Maßstab für die Zuordnung zu einer dieser drei Pflegestufen
sind vor allem die Häufigkeit des Hilfebedarfs im Tagesverlauf und ein
zeitlicher Mindestaufwand.
Im Folgenden versuche ich anhand von Beispielen aus der täglichen Praxis
die für die drei Pflegestufen typischen Kriterien zu skizzieren. Dies
erscheint mir hilfreich zusein, insbesondere für Betroffene und deren
Angehörigen in ihrem Bemühen, mehr "durchzublicken", was
die gesetzlichen Vorgaben anbetrifft. Trösten Sie sich: auch sogenannte
Experten im Gesundheitswesen glänzen nicht immer mit Faktenkenntnissen!
Entscheidend bleibt immer die individuelle Pflegesituation mit all ihren Besonderheiten!
Wichtig: "Pflegestufe 0" schließt Leistungsanspruch aus!
1. Beispiel: eine 70 jährige, geistig rege Frau mit
Verschleißerscheinungen an den großen Gelenken hatte sich bisher
noch beschwerlich versorgt. Den Einkauf, das Putzen und die Wäscheversorgung
musste die Tochter erledigen, die aus Sicherheitsgründen auch beim Duschen
zugegen war. Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: nicht pflegebedürftig (Pflegestufe
0). Hilfe bei nur einer Verrichtung der Grundpflege, Zeitaufwand unter 45
Minuten pro Tag.
Bei einem Sturz zog sie sich einen Oberarmbruch ihres Gebrauchsarmes zu, so
dass sie jetzt zusätzliche Hilfen benötigt. Sie kann sich nicht
mehr alleine waschen, duschen, kämmen, braucht geringe Hilfen bei der
Zahnpflege, kann Brote und Fleisch nicht klein schneiden und auch das An-
und Ausziehen nicht mehr selbständig erledigen. Wenn dieser "Zustand"
voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr anhält, ist bei einem Zeitaufwand
von mehr als 45 Minuten, aber noch unter 2 Stunden pro Tag bei mindestens
zwei Verrichtungen der Grundpflege von erheblicher Pflegebedürftigkeit
(Stufe 1) auszugehen.
2. Beispiel: ein 82 jähriger Mann kann schon seit längerer
Zeit seinen Alltag nicht mehr wie früher regeln. Angefangen hat es mit
zunehmender Vergesslichkeit und Reizbarkeit, er hat alles nicht mehr so genau
genommen wie früher. In der Wohnung fand er sich noch gut zurecht, draußen
hat er schon mal Straßen verwechselt. Ganz alleine wäre er schon
jetzt ziemlich hilflos gewesen, aber die dauernde Anwesenheit seiner Frau
gab ihm den nötigen Halt. Seine Körperpflege führte er nicht
mehr so penibel wie sonst durch, erledigte diese aber noch weitgehend selbständig.
Seine Frau sorgte für den regelmäßigen Wechsel der Unterwäsche,
alle anderen Verrichtungen erledigte er noch selbst. Ergebnis zu diesem Zeitpunkt:
nicht pflegebedürftig (Stufe 0). Hilfe bei nur einer Verrichtung der
Grundpflege, Zeitaufwand unter 45 Minuten pro Tag.
Monate später wurde es schlimmer, er hatte bei allem Widerworte und wurde
zum Teil aggressiv und handgreiflich. Er vernachlässigte sich mehr und
mehr.
Auch konnte er "das Wasser nicht mehr richtig halten" und nahm an
Gewicht ab, da er das regelmäßige Essen und Trinken vergaß.
Anleitung und Teilhilfen waren jetzt in allen drei Bereichen nötig, der
Zeitaufwand für die Grundpflege lag nun bei 95 Minuten täglich.
Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe
1). Zeitaufwand mindestens einmal täglich von mehr als 45 Minuten, aber
noch unter 2 Stunden pro Tag bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege.
Die Ehefrau musste zwar rund um die Uhr anwesend sein, die reine Betreuungszeit
außerhalb der Verrichtungen der Grundpflege konnte jedoch nicht angerechnet
werden.
Ein halbes Jahr später hatte sich eine vollständige Inkontinenz
von Darm und Blase ausgebildet. Wie im Säuglingsalter mussten jetzt regelmäßig
Windeln angelegt und gewechselt werden.
Er fand zuhause das Bad nicht mehr und seine Frau musste ständig auf
der Hut sein, dass er stattdessen nicht eine Pflanze in der Ecke "aufsuchte".
Das Essen erledigte er nach Aufforderung zwar mechanisch, aber noch ausreichend,
zum Trinken musste er häufiger angehalten werden. Seine Beweglichkeit
war noch erstaunlich gut. Er schlief unruhig im gemeinsamen Ehebett, seine
Frau musste ihn häufig zurück ins Bett bringen, da er sonst das
Bett nicht wiedergefunden hätte. Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: bei einem
Zeitaufwand von mehr als 2 Stunden aber noch unter 4 Stunden in der Grundpflege
wird Schwerpflegebedürftigkeit (Stufe 2) eingeschätzt. Die Pflege
wird jetzt zwar rund um die Uhr erbracht, entscheidend ist dann jedoch der
Zeitaufwand im Bereich Grundpflege.
Einige Monate später wird sein Gehen immer schlechter und er liegt überwiegend
im Bett. Er ist nur mit großer Mühe zu mobilisieren. Da er sich
nicht selbständig bewegt, muss er regelmäßig auch nachts gelagert
werden. Der eigene Antrieb ist weitgehend erloschen, er hat seine letzten
praktischen Fähigkeiten verloren, so dass er jetzt vollständig gefüttert
werden muss und insgesamt hilflos geworden ist. Der Pflegeaufwand besteht
rund um die Uhr, auch nachts und liegt bei mindestens 4 Stunden pro Tag. Ergebnis
zu diesem Zeitpunkt: Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe 3).
Gerade das letzte Beispiel zeigt, welchen zeitlichen Aufwand ein Angehöriger
mit einem Kranken haben kann
Die Pflegeversicherung in ihrer jetzigen Form hat bereits viele Verbesserungen
für Pflegebedürftige und Pflegende gebracht, aber auch Schwachstellen
deutlich werden lassen.
Eine Weiterentwicklung ist daher notwendig, um den Ansturm der kommenden Jahrzehnte
zu meistern. Die Pflegeversicherung muss - wie auch die anderen sozialen Sicherungssysteme
- bezahlbar bleiben. Über die Formen der Finanzierung werden die politischen
Parteien streiten müssen – heute und in Zukunft. Eines aber ist
gewiss: eine Vollversicherung kann und wird es nicht geben!
Dr. med. Wolfgang Woynar
FA Allgemeinmedizin
www.hausarzt-bremerhaven.de
Pflegefall zu Hause:
So finden Sie einen guten Pflegedienst
In Deutschland gibt es mehr als 12.000 ambulante Pflegedienste. Angesichts
der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen wird der Markt stetig
wachsen. Die Wahl des richtigen Dienstes fällt da schwer. Einige Pflegedienste
werben mit Qualitätssiegeln.
Jeder von uns kann von heute auf morgen zum Pflegefall werden. Ambulante Pflege
zu Hause bieten in Bremerhaven neben den Wohlfahrtsverbänden mehr als
zwanzig "private Pflegedienste" an. Wie überall gilt: viele
sind gut, wenige jedoch sind sehr gut. Woran aber erkennen SIE, ob Sie sich
oder ihren Angehörigen in wirklich professionelle Hände begeben?
Seit gut zwei Jahren werben ambulante Pflegedienste mit ihrem Qualitätssiegel.
Bei Ihrer Entscheidungsfindung hilft das in jedem Fall weiter. Diese Dienstleister
legen die überprüften Qualitätskriterien offen dar. So erhalten
Sie als Kunde wertvolle Informationen über das Leistungsspektrum "Ihres"
Pflegedienstes.
Geprüft wird Qualifikation des Personals, die Pflegeleistung, Planung
und Organisation, Patientenzufriedenheit, kostenbewusstes Arbeiten und ob
Patienten gut gepflegt und beraten werden.
Gegenstand der Qualitätsprüfung ist außerdem eine gute und
anhand von Dokumenten nachweisbare Zusammenarbeit mit den Hausärzten.
Ein Pflegedienst mit Qualitätssiegel hat offiziell nachgewiesen, dass er hochwertige Arbeit leistet. Aber: Ungeprüfte Dienste müssen nicht schlechter sein als geprüfte. Die Entscheidung für den besten ambulanten Pflegedienst wird ihnen also nicht abgenommen. Denn: was Qualität im Einzelnen bedeutet, kann sehr unterschiedlich sein. Doch es gibt eine Reihe von objektiven Faktoren, die durch die Prüfverfahren gesichert sind, aus denen man Qualität ableiten kann.
Wer einen ambulanten Pflegedienst betreiben will, braucht für die Zusammenarbeit mit den Kranken- und Pflegekassen eine Zulassung bzw. den Versorgungsvertrag. Dieser Vertrag regelt im Detail zum Beispiel, dass eine verantwortliche Pflegefachkraft mit nachgewiesener Berufserfahrung tätig sein muss. Zudem muss ein qualifizierter Mitarbeiter als Vertretung zur Verfügung stehen und selbstverständlich müssen außerdem genügend qualifizierte Mitarbeiter für die Pflege gestellt werden.
Was Sie vor Vertragsabschluss tun sollten:
Informieren Sie sich,
• welche Ausbildung und Qualifikation das Personal des Pflegedienstes
hat.
• welche Leistungen der Pflegedienst anbietet.
• ob der Pflegedienst Wert darauf legt, möglichst immer dieselben
Mitarbeiter bei Ihnen einzusetzen
Lassen Sie sich kompetent beraten - individuell und im Detail.
Die Pflegefachkraft des Pflegedienstes sollte Sie gezielt beraten,
• welche Leistungen sie voraussichtlich benötigen.
• wie oft sie diese benötigen.
• zu welcher Tageszeit die Leistungen erbracht werden sollen.
• was diese Leistungen voraussichtlich kosten werden.
• wie viel davon ihre Kranken- oder Pflegekasse bezahlt.
• wo sie Hilfe bekommen, wenn sie sich keine Zuzahlung leisten können.
• wie sie den Pflegedienst im Notfall erreichen können: hält
er eine 24-stündige Bereitschaft vor oder nicht?
• wer ist bei Beschwerden ihr Ansprechpartner?
• wie können Sie den einmal geschlossenen Vertrag wieder kündigen?
Daran sollten Sie denken:
• Holen Sie verschiedene Angebote von Pflegediensten ein!
• Ziehen Sie im Zweifelsfall eine Person ihres Vertrauens zu den Beratungsgesprächen
hinzu!
Wichtig: Schließen Sie mit dem Pflegedienst Ihres Vertrauens einen schriftlichen Vertrag ab, der alle - auch mündlichen - Vereinbarungen enthält, inklusive Kündigungsfristen!
Dr. med. Wolfgang Woynar
www.hausarzt-bremerhaven.de
Pflegeversicherung
Die Notwendigkeit einer Pflegeversicherung ist heute weitgehend unbestritten.
Aber um ihre konkrete Ausgestaltung, die daraus erwachsenden Regelungen zu
Leistungen, Beiträgen und Organisation - darüber wurde und wird
bis heute endlos lange gestritten.
Die Idee war einfach: Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko.
Es führt für die Betroffenen und ihre Angehörigen zu großen
psychischen, physischen und finanziellen Belastungen.
Pflegebedürftigkeit bedeutet, bei lebensnotwendigen Verrichtungen des
täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.
Dafür finanzielle und sachliche Hilfe bereitzustellen, ist Aufgabe der
Pflegeversicherung.
Die Frage ist: In welchem Umfang?
Der politisch vorgegebene finanzielle Rahmen dieser fünften Säule
der Sozialversicherung setzt Grenzen. Die Kosten von Pflegebedürftigkeit
können bekanntlich nicht vollständig, sondern nur teilweise abgesichert
werden. So kann es beispielsweise sein, dass bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes
zur regelmäßigen Durchführung von Pflegeleistungen in der
Grundpflege alle Versicherungsleistungen bereits verbraucht werden. Diese
können im Einzelfall aber nur ein Bruchteil dessen sein, was tatsächlich
täglich an notwendiger Hilfe erbracht werden muss. Die verbleibenden
Pflegehandlungen müssen dann zusätzlich finanziert oder "vergütungsfrei"
von den Angehörigen geleistet werden.
Die wesentliche Zielsetzung der Pflegeversicherung war eine Verbesserung
von Infrastruktur und Qualität in der ambulanten Pflege, um die Notwendigkeit
von Heimunterbringungen und damit verbundenen hohen Kosten für die Sozialkassen
zu verringern.
Diese Zielrichtung wird unter dem Schlagwort - ambulant vor stationär
- zusammengefasst.
Wer ist überhaupt leistungsberechtigt?
Alle Versicherten, die eine Vorversicherungszeit erfüllt haben, wenn
zusätzlich:
• die Pflegebedürftigkeit aus Krankheit oder Behinderung resultiert.
• voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert.
• und im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mindestens
erhebliche Pflegebedürftigkeit (Stufe 1) festgestellt wurde.
Welcher Zeitaufwand ist zu bewerten?
Es ist zunächst einmal wichtig, die einzelnen Verrichtungen anzusehen. Zu unterscheiden ist zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung. In der Praxis zeigt sich dabei, dass die Verrichtungen der Grundpflege die wesentliche Rolle bei der Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen spielen, so dass im weiteren die hauswirtschaftliche Versorgung vernachlässigt wird. Die Grundpflege selbst wird in drei Bereiche unterteilt:
1. Die Körperpflege umfasst das Waschen, das Duschen,
das Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren und die Ausscheidung.
2. Die Ernährung setzt sich aus der mundgerechten Zubereitung
der Nahrung und der Nahrungsaufnahme zusammen.
3. Im Bereich der Mobilität sind das Aufstehen und Zubettgehen,
das Lagern, das An- und Auskleiden, das Stehen mit allen Transfers, das Gehen,
das Treppensteigen ausschließlich innerhalb der Wohnung sowie das Verlassen-
und Wiederaufsuchen der Wohnung ausschließlich bei regelmäßig,
das heißt mindestens einmal wöchentlich, anfallenden Arzt- und
Therapiebesuchen zusammengefasst.
Ausgehend vom Ausmaß der krankheitsbedingten Unselbständigkeit des Pflegebedürftigen bei diesen Alltagsverrichtungen unter Berücksichtigung der noch erhaltenen Fähigkeiten wird im Rahmen der Begutachtung ein durchschnittlicher Zeitaufwand veranschlagt, den ein Angehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle berücksichtungsfähigen Verrichtungen benötigt.
Der Ablauf der Begutachtung vom Antrag bis zum Bescheid
Der Antrag zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit kann von den Versicherten
und deren Bevollmächtigten, sowie von Pflegepersonen im häuslichen
Bereich und gesetzlichen Betreuern mit entsprechendem Aufgabengebiet gestellt
werden. Die Pflegekassen erklären dem Versicherten seine Mitwirkungspflicht.
Der Versicherte erklärt sein Einverständnis, dass der Pflegekasse
und dem „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MDK) ärztliche
Berichte, Gutachten und Befunddokumentationen zur Verfügung gestellt
werden und er einem Besuch in seiner häuslichen Umgebung zustimmt. Der
MDK beauftragt einen Gutachter und informiert den Versicherten rechtzeitig
von dem Besuchstermin. In Bremen werden die Versicherten überwiegend
von freiberuflichen Gutachtern besucht. Gutachter sind geschulte Ärzte
und Pflegekräfte.
Vom Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bis zur Begutachtung
vergehen ca. 4 Wochen. Bei eindeutiger Aktenlage kann auch eine Entscheidung
ohne einen Hausbesuch getroffen werden. Diese Entscheidung wird nur in Ausnahmefällen
getroffen.
Der Gutachter prüft bei einem Hausbesuch, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe vorliegt. Bestandteil
des Gutachtens sind Aussagen über die Notwendigkeit vollstationärer
Pflege, Aussagen über die Versorgungssituation und Vorschläge zu
Verbesserungen.
Der Gutachter kann Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, technische Hilfen, sowie
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes empfehlen, aber
auch Maßnahmen zur Rehabilitation und Prävention. Zudem erstellt
der Gutachter eine Prognose über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit
und empfiehlt Termine zur gesetzlich vorgeschrieben Wiederholungsbegutachtung.
Bei Kindern sind Nachbegutachtungen nach zwei Jahren.
Bei Erwachsenen werden konkrete Termine nur vorgeschlagen, wenn wesentliche
Veränderungen des Allgemeinzustandes oder auch beim täglichen Hilfebedarfs
gegeben sind. Der Gutachter prüft weiterhin, ob die Versorgung gesichert
ist. Er leitet sein Gutachten nach dem Besuch nach spätestens 7 Werktagen
wieder an den MDK zurück. Das Gutachten wird beim MDK von der internen
Qualitätskontrolle gegengelesen. Die Pflegekasse benachrichtigt sodann
die Versicherten mit einem rechtskräftigen Bescheid über das Ergebnis
der Pflegebegutachtung. Die Erkenntnisse der Gutachter werden als Empfehlungen
definiert. Wiedersprüche können innerhalb eines Monats nach Zusendung
des Bescheides formlos gestellt werden. Jeder Versicherte hat das Recht auf
Einsicht seines Gutachtens. Er kann eine Kopie anfordern. Der Widerspruch
wird an den MDK weitergeleitet.
Der Erstgutachter wird um eine Stellungnahme zum Widerspruch gebeten:
ob neue Erkenntnisse vorliegen
ob sich aus dem Widerspruch abweichende Empfehlungen bzgl der Pflegestufe
ergeben.
ob ein erneuter Hausbesuch sinnvoll erscheint.
Interne Gutachter entscheiden, ob nach Aktenlage entschieden wird oder ein
neuer Hausbesuch durch einen Zweitgutachter geplant werden soll. Bei erneuter
Ablehnung können Versicherte eine kostenlose Beratung durch einen Fachanwalt
für Sozialrecht in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht für einen privaten
Rechtsbeistand.
Als nächster Schritt besteht die Möglichkeit eine Entscheidung durch
das Sozialgericht zu erwirken.
Dr. med. Wolfgang Woynar
FA Allgemeinmedizin
www.hausarzt-bremerhaven.de
Die Pflegeversicherung "Was leistet sie, was kann sie nicht
leisten?"
Großmutter lebte allein in einer kleinen Wohnung in unserer Stadt. Nach
einem Schlaganfall wurde sie ins Krankenhaus eingeliefert. Bereits nach einer
Woche war klar, dass sie nie mehr nach Hause zurückkehren kann. Großmutter
ist ein Pflegefall geworden! Wir entschließen uns, sie nach Entlassung
aus dem Krankenhaus und vierwöchiger Kurzzeitpflege anschließend
bei uns aufzunehmen. Die Zeit bis dahin sollen wir nutzen, alle Vorbereitungen
zu treffen - einen Pflegedienst zu organisieren, Platz in den eigenen vier
Wänden zu schaffen und wenn nötig sogar noch umzubauen. Wer bezahlt
das eigentlich alles? Die Pflegeversicherung!? Wir müssen uns beraten
lassen.
Die Ärzte im Krankenhaus meinten, es sei ziemlich ernst und sie seien
relativ sicher, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung bezahlt werden.
Aber in welcher Höhe?
Bekannte erzählen von Erfahrungen mit dem Medizinischen Dienst, die uns
eher skeptisch stimmen.
Man hat uns erklärt, dass die Begutachtung zuhause stattfinden muss.
Längere Wartezeiten seien wegen der vielen Anträge normal.
Aber wir können doch nicht warten, bis das Ergebnis der Begutachtung
feststeht. Ohne einen Pflegedienst schaffen wir es sicher nicht und ein eigenes
Zimmer müssen wir für Oma mindestens einrichten. Wir müssen
es riskieren!
Kein Einzelfall! Viele Betroffene, die sich zur Versorgung
eines pflegebedürftigen Angehörigen entschlossen haben, sind anfangs
ähnlich ratlos!
In dieser Situation ist es wichtig, sich rasch über die Möglichkeiten,
aber auch über die Grenzen der Pflegeversicherung zu informieren.
Hier bieten sich zum Beispiel die zuständige Pflegekasse oder die Verbraucherberatung
an. Die Verbraucherzentrale hat zu diesem Thema eine informative Broschüre
herausgegeben. Zusätzlich sind Schriften zum Thema im Buchhandel erhältlich.
Wie finden wir den passenden Pflegedienst? (siehe: "Pflegefall
zu Hause") Bekannte, die Überleitungsstelle im Krankenhaus, das
zentrale Versorgungsnetz, der Hausarzt, das Branchenbuch etc. können
vielleicht beraten? Die Auswahl ist groß, die Entscheidung schwierig.
Dr. med. Wolfgang Woynar
Demenz
Vater ist altersverwirrt. Er weiß nicht mehr, wo er ist. Er weiß
nicht mehr, dass er Kinder und Enkelkinder hat - das schmerzt! Demenz heißt
der medizinische Fachbegriff für die Erkrankung des Gehirns, bei der
die Patienten die Kontrolle über ihr Denken und sich selbst verlieren.
Sie sind, wie das lateinische "dementia" besagt: "ohne Geist".
Rund 1,2 Millionen sollen momentan in Deutschland an dieser Krankheit leiden,
mehrheitlich über 60 Jahre alt - "entkernte Persönlichkeiten".
Wir Ärzte unterscheiden drei Formen von Demenz. Etwa 60 Prozent haben
Alzheimer. Ihre Anzahl soll sich nach Schätzungen in den kommenden 50
Jahren verdreifachen. Daneben gibt es die sogenannte vaskuläre Demenz,
die auf Grund von Durchblutungsstörungen im Gehirn entsteht, sowie eine
Mischform aus den beiden. Welche Form im Einzelfall ganz genau vorliegt, lässt
sich meist nur schwer feststellen.
Mit dem fortschreitenden Gedächtnisverlust können Angehörige
in der Regel noch gut umgehen. Als sehr belastend für das Verhältnis
zum Patienten empfinden jedoch die meisten die auftretenden Verhaltensänderungen
wie Wutanfälle, Aggressionen, Halluzinationen oder Ruhelosigkeit. Klassisches
Beispiel: der Demenzkranke verlegt - oder versteckt - Gegenstände und
bezichtigt dann Angehörige oder Pfleger des Diebstahls. Gehen sowohl
Verhaltensstörung als auch die Vergesslichkeit über das normale
Maß hinaus, sollte der Hausarzt aufgesucht werden.
Auch wenn Demenz nicht geheilt werden kann - "unheilbar" ist - bestimmte Medikamente können das Fortschreiten für eine gewisse Zeit aufhalten, die Symptome mildern und Lebensqualität sichern. Geriatrisch ausgerichtete Hausärzte und Fachärzte sind in der Regel kompetente Ansprechpartner.
Im Zusammenleben mit dementen Kranken belastet Angehörige am meisten,
dass die geliebte, vertraute Person sich in ihrem Wesen völlig verändert.
Wichtig ist deshalb, sich immer wieder bewusst zu machen, dass der oder die
Betroffene krank und das Verhalten nicht böswillig ist.
Mein Rat: nehmen Sie z.B. bei Wutanfällen nichts persönlich, lenken
Sie den Dementen ab. Wenn Sie den Wütenden festhalten, um ihn zu beruhigen,
erreichen Sie nichts. Besser ist es, ihn "agieren zu lassen". Wenn
nichts mehr hilft, verlassen Sie lieber den Raum! Verzichten Sie auf Strafen
jeglicher Art. Bei Wahnvorstellungen bringt es wenig, wenn Sie versuchen dem
Kranken seine Überzeugungen auszureden. Stattdessen sollten Sie ihm Geborgenheit
und Verständnis entgegenbringen, solange Sie es allein schaffen. Aber
bevor Sie selbst seelischen Schaden nehmen oder körperlich am Ende sind:
"Nehmen Sie professionelle Hilfe an!"
Wie Sie einen guten Pflegedienst finden und was Sie unbedingt über die
Pflegeversicherung wissen sollten, das entnehmen Sie - "liebe Leserinnen
und liebe Leser" bitte den folgenden Artikeln.
Falls Sie als Angehörige von pflegebedürftigen Familienmitgliedern
trotz Unterstützung an die Grenzen von Zeit, Kraft und Einfühlungsvermögen
stoßen, ist der Einzug in eine seniorengerechte Einrichtung sinnvoll.
Menschenwürdige Lebensqualität und die Zufriedenheit des älteren
Menschen bleiben oberstes Ziel, ebenso wie das Recht, entsprechend den Bedürfnissen
begleitet zu werden. Dabei ist ein eigenes Zimmer mit persönlichen Dingen
wie Möbel, Bilder und Erinnerungsstücken wichtig für das Gefühl
von Sicherheit und Geborgenheit.
Dr. med. Wolfgang Woynar, Dipl. Psych.
www.hausarzt-bremerhaven.de
