
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
die Pflegeversicherung ist - obwohl jung an Jahren - selbst ein Pflegefall.
Der Grund: die Pflegeversicherung wurde nach demselben Muster realisiert wie
Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung. Obwohl Experten bereits damals
gewarnt hatten.
Es ist absehbar, dass es zu finanziellen Engpässen kommt, wenn lediglich
23 Millionen versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (mit weiter
abnehmender Tendenz)
fünf Millionen Arbeitslose (mit weiter steigender Tendenz) finanzieren
sollen. Zudem erhöht sich bis 2050 der Altenquotient – also das
Verhältnis der Bevölkerung im Rentenalter zu der im Erwerbsalter
- von 44% auf 78 %, sofern das Rentenzugangsalter bei 60 Jahren liegt.
Die Grenzen des „sozial Verträglichen“ sind gefährdet. Das gilt für Nehmende wie Gebende gleichermaßen. „Hilf Dir selbst, dann hilft Dir Gott“ sagt der Volksmund, nicht etwa die als „neoliberal“ gescholtenen Zeitgenossen.
Bei der Pflege haben wir das ultimative Fiasko vor uns.
Zum einen wegen der Schwierigkeiten mit dem „Generationenvertrag“.
Da die Pflegeversicherung als Umlageverfahren organisiert ist, also die Jüngeren
die Ältern alimentieren, werden die demographischen Probleme in den kommenden
Jahren voll durchschlagen: die Zahl der Pflegebedürftigen wird sich fast
verdreifachen, während sich die Zahl der Aktiven auf etwa zwei Drittel
reduziert.
Zum anderen wegen der Kopplung der Beiträge an Löhne bzw. Gehälter. Es ist dringend nötig, das System konjunktur-unabhängiger zu machen.
Anders als bei der Rente hat es in der Pflegeversicherung seit Einführung 1994 keine nennenswerten Veränderungen gegeben. Der Reformbedarf ist immens. Anders als bei der Rente brauchen wir in der Pflegeversicherung tatsächlich einen Systemwechsel. Die Probleme sind nur in einem kapitalgedeckten System lösbar. Der Umstieg ist auch möglich. Die Begründung lautet: die heutigen Pflegefälle haben nicht über Jahrzehnte Beiträge gezahlt. Denn so lange gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung noch gar nicht. Die Jüngeren dagegen zahlen jahrzehntelang Beiträge, ohne sicher sein zu können, davon jemals nennenswert zu profitieren.
Hilft da eine Bürgerversicherung in der Pflege ebenso wie in der Krankenversicherung?
Mit der Bürgerversicherung würde man 100 Prozent der Bevölkerung in das falsche System zwingen, in dem heute 90 Prozent sind. Im Kern geht es darum, die Rücklagen der privaten Pflegeversicherungen zu sozialisieren. Damit aber würde man die zehn Prozent an Kapitaldeckung auch noch kaputt machen. Das wäre zudem nur ein Strohfeuer, denn die Entlastungswirkung für die defizitäre gesetzliche Pflegeversicherung hielte nicht lange an. Ohnehin gibt es aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen solchen Schritt.
Die „Große Kompromiss- Koalition“ wird den Weg gehen müssen, die Pflegeversicherung durch eine kapitalgedeckte (Pflicht-) Zusatzversorgung, ähnlich der Riester-Rente, zu stabilisieren.
Sodann gibt es Stimmen, die trotzdem Leistungen dynamisieren und für
Demenzkranke ausweiten wollen. Obwohl die Pflegeversicherung schon jetzt eine
Mrd. Defizit im Jahr schreibt. „Die steigende Lebenserwartung führt
in Zukunft dazu, dass fast jeder von uns, der auch nur ein durchschnittliches
Alter erreicht, am Ende demenzkrank sein wird. Wenn wir dann alle als Pflegefälle
eingestuft sind und von den wenigen Kindern, die wir in die Welt gesetzt haben,
finanziert werden sollen, dann ist das Zechprellerei auf Kosten unseres Nachwuchses“,
sagt Prof. Raffelhüschen, ein exzellenter Kenner der Materie.
Für Ihre Gesundheit alles Gute
wünscht Ihr Wolfgang Woynar
Demenz - Altersverwirrtheit
Vater ist altersverwirrt. Er weiß nicht mehr, wo er ist. Er
weiß nicht mehr, dass er Kinder und Enkelkinder hat - das schmerzt!
Demenz heißt der medizinische Fachbegriff für die Erkrankung des
Gehirns, bei der die Patienten die Kontrolle über ihr Denken und sich
selbst verlieren. Sie sind, wie das lateinische "dementia" besagt:
"ohne Geist". Rund 1,2 Millionen sollen momentan in Deutschland
an dieser Krankheit leiden, mehrheitlich über 60 Jahre alt - "entkernte
Persönlichkeiten". Jeder vierte Deutsche wird Experten zufolge einmal
Symptome einer Demenz entwickeln. Im Jahr 2040 müssten allein für
Demenzerkrankungen wie Alzheimer die gesamten Gesundheitskosten heutigen aufgewendet
werden
Wir Ärzte unterscheiden drei Formen von Demenz. Etwa 60 Prozent haben
Alzheimer. Ihre Anzahl soll sich nach Schätzungen in den kommenden 50
Jahren verdreifachen. Daneben gibt es die sogenannte vaskuläre Demenz,
die auf Grund von Durchblutungsstörungen im Gehirn entsteht, sowie eine
Mischform aus den beiden. Welche Form im Einzelfall ganz genau vorliegt, lässt
sich meist nur schwer feststellen.
Mit dem fortschreitenden Gedächtnisverlust können Angehörige
in der Regel noch gut umgehen. Als sehr belastend für das Verhältnis
zum Patienten empfinden jedoch die meisten die auftretenden Verhaltensänderungen
wie Wutanfälle, Aggressionen, Halluzinationen oder Ruhelosigkeit. Klassisches
Beispiel: der Demenzkranke verlegt - oder versteckt - Gegenstände und
bezichtigt dann Angehörige oder Pfleger des Diebstahls. Gehen sowohl
Verhaltensstörung als auch die Vergesslichkeit über das normale
Maß hinaus, sollte der Hausarzt aufgesucht werden.
Auch wenn Demenz nicht geheilt werden kann - "unheilbar" ist - bestimmte
Medikamente können das Fortschreiten für eine gewisse Zeit aufhalten,
die Symptome mildern und Lebensqualität sichern. Geriatrisch ausgerichtete
Hausärzte und Fachärzte sind kompetente Ansprechpartner.
Im Zusammenleben mit dementen Kranken belastet Angehörige am meisten,
dass die geliebte, vertraute Person sich in ihrem Wesen völlig verändert.
Wichtig ist deshalb, sich immer wieder bewusst zu machen, dass der oder die
Betroffene krank und das Verhalten nicht böswillig ist.
Mein Rat: nehmen Sie z.B. bei Wutanfällen nichts persönlich, lenken
Sie den Dementen ab. Wenn Sie den Wütenden festhalten, um ihn zu beruhigen,
erreichen Sie nichts. Besser ist es, ihn "agieren zu lassen". Wenn
nichts mehr hilft, verlassen Sie lieber den Raum! Verzichten Sie auf Strafen
jeglicher Art. Bei Wahnvorstellungen bringt es wenig, wenn Sie versuchen dem
Kranken seine Überzeugungen auszureden. Stattdessen sollten Sie ihm Geborgenheit
und Verständnis entgegenbringen, solange Sie es allein schaffen. Aber
bevor Sie selbst seelischen Schaden nehmen oder körperlich am Ende sind:
"Nehmen Sie professionelle Hilfe an!"
Wie Sie einen guten Pflegedienst finden und was Sie unbedingt über die
Pflegeversicherung wissen sollten, das entnehmen Sie - "liebe Leserinnen
und liebe Leser" bitte den folgenden Artikeln.
Falls Sie als Angehörige von pflegebedürftigen Familienmitgliedern
trotz Unterstützung an die Grenzen von Zeit, Kraft und Einfühlungsvermögen
stoßen, ist der Einzug in eine seniorengerechte Einrichtung sinnvoll.
Menschenwürdige Lebensqualität und die Zufriedenheit des älteren
Menschen bleiben oberstes Ziel, ebenso wie das Recht, entsprechend den Bedürfnissen
begleitet zu werden. Dabei ist ein eigenes Zimmer mit persönlichen Dingen
wie Möbel, Bilder und Erinnerungsstücken wichtig für das Gefühl
von Sicherheit und Geborgenheit.
Dr. med. Wolfgang Woynar,
Arzt und Psychologe
www.hausarzt-bremerhaven.de
Die Pflegeversicherung
Die Notwendigkeit einer Pflegeversicherung ist unbestritten. Aber um ihre
konkrete Ausgestaltung, die daraus erwachsenden Regelungen zu Leistungen,
Beiträgen und Organisation - darüber wird bis heute endlos lange
gestritten.
Die Idee war einfach: Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko.
Es führt für die Betroffenen und ihre Angehörigen zu großen
psychischen, physischen und finanziellen Belastungen.
Pflegebedürftigkeit bedeutet, bei lebensnotwendigen Verrichtungen des
täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.
Dafür finanzielle und sachliche Hilfe bereitzustellen, ist Aufgabe der
Pflegeversicherung.
In welchem Umfang?
Der politisch vorgegebene finanzielle Rahmen dieser fünften Säule
der Sozialversicherung setzt Grenzen. Die Kosten von Pflegebedürftigkeit
können bekanntlich nicht vollständig, sondern nur teilweise abgesichert
werden. So kann es beispielsweise sein, dass bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes
zur regelmäßigen Durchführung von Pflegeleistungen in der
Grundpflege alle Versicherungsleistungen bereits verbraucht werden. Diese
können im Einzelfall aber nur ein Bruchteil dessen sein, was tatsächlich
täglich an notwendiger Hilfe erbracht werden muss. Die verbleibenden
Pflegehandlungen müssen dann zusätzlich finanziert oder „vergütungsfrei"
von den Angehörigen geleistet werden.
Die wesentliche Zielsetzung der Pflegeversicherung war eine Verbesserung von
Infrastruktur und Qualität in der ambulanten Pflege, um die Notwendigkeit
von Heimunterbringungen und damit verbundenen hohen Kosten für die Sozialkassen
zu verringern.
Diese Zielrichtung wird unter dem Schlagwort - ambulant vor stationär
- zusammengefasst.
Wer ist überhaupt leistungsberechtigt?
Alle Versicherten, die eine Vorversicherungszeit erfüllt haben, wenn
zusätzlich:
• die Pflegebedürftigkeit aus Krankheit oder Behinderung resultiert,
• voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert und
• im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mindestens
erhebliche
Pflegebedürftigkeit (Stufe 1) festgestellt wurde.
Was sind Pflegestufen?
Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige (und
auch für eine Pflegeperson) sind nach Pflegestufen gestaffelt. Maßgeblich
dafür sind der Umfang und die Häufigkeit der benötigten Hilfen
bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der
hauswirtschaftlichen Versorgung. Die jeweils zutreffende Pflegestufe wird
bei Feststellung der Pflegebedürftigkeit bestimmt.
Man hat sich bei Einführung der Pflegeversicherung für drei Pflegestufen
entschieden. Maßstab für die Zuordnung zu einer dieser drei Pflegestufen
sind vor allem die Häufigkeit des Hilfebedarfs im Tagesverlauf und ein
zeitlicher Mindestaufwand.
Welcher Zeitaufwand ist zu bewerten?
Es ist zunächst einmal wichtig, die einzelnen Verrichtungen anzusehen.
Zu unterscheiden ist zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung.
In der Praxis zeigt sich dabei, dass die Verrichtungen der Grundpflege die
wesentliche Rolle bei der Zuordnung zu den einzelnen Pflegestufen spielen,
so dass im weiteren die hauswirtschaftliche Versorgung vernachlässigt
wird. Die Grundpflege selbst wird in drei Bereiche unterteilt:
1. Die Körperpflege umfasst das Waschen, das Duschen, das Baden, die
Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren und die Ausscheidung.
2. Die Ernährung setzt sich aus der mundgerechten Zubereitung der Nahrung
und der Nahrungsaufnahme zusammen.
3. Im Bereich der Mobilität sind das Aufstehen und Zubettgehen, das Lagern,
das An- und Auskleiden, das Stehen mit allen Transfers, das Gehen, das Treppensteigen
ausschließlich innerhalb der Wohnung sowie das Verlassen- und Wiederaufsuchen
der Wohnung ausschließlich bei regelmäßig, das heißt
mindestens einmal wöchentlich, anfallenden Arzt- und Therapiebesuchen
zusammengefasst.
Ausgehend vom Ausmaß der krankheitsbedingten Unselbständigkeit
des Pflegebedürftigen bei diesen Alltagsverrichtungen unter Berücksichtigung
der noch erhaltenen Fähigkeiten wird im Rahmen der Begutachtung ein durchschnittlicher
Zeitaufwand veranschlagt, den ein Angehöriger oder eine andere nicht
als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle berücksichtungsfähigen
Verrichtungen benötigt.
Dr. med. Wolfgang Woynar
Arzt und Psychologe
www.hausarzt-bremerhaven.de
Die drei Pflegestufen:
Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige. Hilfebedarf besteht einmal täglich bei
wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung
oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf
die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht dreimal täglich zu verschiedenen
Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung
oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen
auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich
mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen
der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich
im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege
müssen mindestens vier Stunden entfallen.
Bei Kindern ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe
der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen
Kind maßgebend.
Das Bundessozialgericht hat Kriterien genannt, nach denen der Grad der Pflegebedürftigkeit
bei Säuglingen und Kindern bis zum Alter von acht Jahren festgestellt
werden kann. Ausschlaggebend ist der zeitliche Mehraufwand, den Eltern bei
der Versorgung eines behinderten Kindes leisten. Beträgt dieser drei
Stunden oder mehr, so ist das Kind als "schwer pflegebedürftig"
einzustufen. Das entspricht laut Gericht Pflegestufe zwei oder drei des Pflegeversicherungsgesetzes.
Mindestens neunzig Minuten Mehraufwand würden danach Pflegestufe eins
rechtfertigen. Das BSG nennt - in Anlehnung an den für erwachsene Pflegebedürftige
geltenden Katalog von 16 täglichen Verrichtungen (zum Beispiel Waschen
und Anziehen) - auch für Kinder "Verrichtungen des Grundbedarfs":
dazu gehören die Nahrungsaufnahme, Wickeln, Auf den Topf setzen, An-
und Ausziehen, die Körperpflege des Kindes sowie der Zeitaufwand, den
therapeutische Maßnahmen außerhalb des Hauses verursachen. Das
Gericht stützt sich dabei auf Richtlinien des Medizinischen Dienstes
der Krankenkassen, da im Pflegeversicherungsgesetz selbst hierzu entsprechende
Vorgaben fehlen. Im Gegensatz zu bedürftigen Erwachsenen ist es bei Kindern
bis zu drei Jahren laut BSG unwichtig, bei wie vielen dieser Verrichtungen
aufgrund der Behinderung ein Mehraufwand für die Eltern entsteht: allein
die Zeitdauer entscheidet.
Dr. med. Wolfgang Woynar
Arzt und Psychologe
www.hausarzt-bremerhaven.de
Gibt es typische Beispiele für einzelne Pflegestufen?
Im Folgenden versuche ich anhand von Beispielen aus der täglichen Praxis
die für die drei Pflegestufen typischen Kriterien zu skizzieren. Wichtig
"Pflegestufe 0" - kein Leistungsanspruch! Dies erscheint mir hilfreich
insbesondere für Betroffene und deren Angehörigen in ihrem Bemühen,
mehr "durchzublicken", was die gesetzlichen Vorgaben anbetrifft.
Trösten Sie sich: auch sogenannte Experten im Gesundheitswesen glänzen
nicht immer mit Faktenkenntnissen!
1. Beispiel: eine 70 jährige, geistig rege Frau mit
Verschleißerscheinungen an den großen Gelenken hatte sich bisher
noch beschwerlich versorgt. Den Einkauf, das Putzen und die Wäscheversorgung
musste die Tochter erledigen, die aus Sicherheitsgründen auch beim Duschen
zugegen war. Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: nicht pflegebedürftig (Stufe
0). Hilfe bei nur einer Verrichtung der Grundpflege, Zeitaufwand unter 45
Minuten pro Tag.
Bei einem Sturz zog sie sich einen Oberarmbruch ihres Gebrauchsarmes zu, so
dass sie jetzt zusätzliche Hilfen benötigt. Sie kann sich nicht
mehr alleine waschen, duschen, kämmen, braucht geringe Hilfen bei der
Zahnpflege, kann Brote und Fleisch nicht klein schneiden und auch das An-
und Ausziehen nicht mehr selbständig erledigen. Wenn dieser "Zustand"
voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr anhält, ist bei einem Zeitaufwand
von mehr als 45 Minuten, aber noch unter 2 Stunden pro Tag bei mindestens
zwei Verrichtungen der Grundpflege von erheblicher Pflegebedürftigkeit
(Stufe 1) auszugehen.
2. Beispiel: ein 82 jähriger Mann kann schon seit längerer
Zeit seinen Alltag nicht mehr wie früher regeln. Angefangen hat es mit
zunehmender Vergesslichkeit und Reizbarkeit, er hat alles nicht mehr so genau
genommen wie früher. In der Wohnung fand er sich noch gut zurecht, draußen
hat er schon mal Straßen verwechselt. Ganz alleine wäre er schon
jetzt ziemlich hilflos gewesen, aber die dauernde Anwesenheit seiner Frau
gab ihm den nötigen Halt. Seine Körperpflege führte er nicht
mehr so penibel wie sonst durch, erledigte diese aber noch weitgehend selbständig.
Seine Frau sorgte für den regelmäßigen Wechsel der Unterwäsche,
alle anderen Verrichtungen erledigte er noch selbst. Ergebnis zu diesem Zeitpunkt:
nicht pflegebedürftig (Stufe 0). Hilfe bei nur einer
Verrichtung der Grundpflege, Zeitaufwand unter 45 Minuten pro Tag.
Monate später wurde es schlimmer, er hatte bei allem Widerworte und wurde
zum Teil aggressiv und handgreiflich. Er vernachlässigte sich mehr und
mehr. Auch konnte er "das Wasser nicht mehr richtig halten" und
nahm an Gewicht ab, da er das regelmäßige Essen und Trinken vergaß.
Anleitung und Teilhilfen waren jetzt in allen drei Bereichen nötig, der
Zeitaufwand für die Grundpflege lag nun bei 95 Minuten täglich.
Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: erheblich pflegebedürftig (Stufe
1). Zeitaufwand mindestens einmal täglich von mehr als 45 Minuten,
aber noch unter 2 Stunden pro Tag bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege.
Die Ehefrau musste zwar rund um die Uhr anwesend sein, die reine Betreuungszeit
außerhalb der Verrichtungen der Grundpflege konnte jedoch nicht angerechnet
werden.
Ein halbes Jahr später hatte sich eine vollständige Inkontinenz
von Darm und Blase ausgebildet. Wie im Säuglingsalter mussten jetzt regelmäßig
Windeln angelegt und gewechselt werden. Er fand zuhause das Bad nicht mehr
und seine Frau musste ständig auf der Hut sein, dass er stattdessen nicht
eine Pflanze in der Ecke "aufsuchte". Das Essen erledigte er nach
Aufforderung zwar mechanisch, aber noch ausreichend, zum Trinken musste er
häufiger angehalten werden. Seine Beweglichkeit war noch erstaunlich
gut. Er schlief unruhig im gemeinsamen Ehebett, seine Frau musste ihn häufig
zurück ins Bett bringen, da er sonst das Bett nicht wiedergefunden hätte.
Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: bei einem Zeitaufwand von mehr als 2 Stunden
aber noch unter 4 Stunden in der Grundpflege wird Schwerpflegebedürftigkeit
(Stufe 2) eingeschätzt. Die Pflege wird jetzt zwar rund um die
Uhr erbracht, entscheidend ist dann jedoch der Zeitaufwand im Bereich Grundpflege.
Einige Monate später wird sein Gehen immer schlechter und er liegt überwiegend
im Bett. Er ist nur mit großer Mühe zu mobilisieren. Da er sich
nicht selbständig bewegt, muss er regelmäßig auch nachts gelagert
werden. Der eigene Antrieb ist weitgehend erloschen, er hat seine letzten
praktischen Fähigkeiten verloren, so dass er jetzt vollständig gefüttert
werden muss und insgesamt hilflos geworden ist. Der Pflegeaufwand besteht
rund um die Uhr, auch nachts und liegt bei mindestens 4 Stunden pro Tag. Ergebnis
zu diesem Zeitpunkt:
Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe 3).
Gerade das letzte Beispiel zeigt, welchen zeitlichen Aufwand ein Angehöriger
mit einem Demenzkranken haben kann, der seine Alltagskompetenzen teilweise
oder vollständig verloren hat.
Der Blickwinkel bei der Einschätzung von Pflegebedürftigkeit war
bisher rein verrichtungsbezogen, so dass dieser Betreuungsbedarf bei der Begutachtung
unberücksichtigt bleiben musste. Das hat dazu geführt, dass sich
viele Betroffene von der Pflegeversicherung im Stich gelassen fühlen.
Im Jahr 2002 ist durch die Verabschiedung des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes
für die Absicherung der allgemeinen Beaufsichtigung und Betreuung von
Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) eine, wenn auch geringe,
Verbesserung der Leistungen eingetreten. Im Rahmen der normalen Begutachtung
prüft der Medizinische Dienst seitdem zusätzlich, ob Menschen mit
demenzbedingten Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen
in ihrer „Alltagskompetenz“ erheblich eingeschränkt sind.
Wohlgemerkt: hierbei geht es hauptsächlich um eine begrenzte Entlastung
der Pflegepersonen und nicht um zusätzliche finanzielle Hilfe. Im Falle
eines Leistungsanspruchs können Betreuungsangebote in Anspruch genommen
werden (z.B. Tagespflege).
Die Pflegeversicherung in ihrer jetzigen Form hat bereits viele Verbesserungen
für Pflegebedürftige und Pflegende gebracht, aber auch Schwachstellen
deutlich werden lassen.
Eine Überarbeitung und Weiterentwicklung ist daher notwendig, um den
Ansturm der kommenden Jahrzehnte zu meistern. Die Pflegeversicherung muss
- wie auch die anderen sozialen Sicherungssysteme - bezahlbar bleiben. Über
die Formen der Finanzierung werden wird gestritten. Eines aber ist gewiss:
eine Vollkaskoversicherung wird es niemals geben!
Dr. med. Wolfgang Woynar
Arzt und Psychologe
www.hausarzt-bremerhaven.de
Der Ablauf der Begutachtung vom Antrag bis zum Bescheid
Der Antrag zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit kann von den Versicherten
und deren Bevollmächtigten, sowie von Pflegepersonen im häuslichen
Bereich und gesetzlichen Betreuern mit entsprechendem Aufgabengebiet gestellt
werden. Die Pflegekassen erklären dem Versicherten seine Mitwirkungspflicht.
Der Versicherte erklärt sein Einverständnis, dass der Pflegekasse
und dem „Medizinischen Dienst der Krankenkasse“ (MDK) ärztliche
Berichte, Gutachten und Befunddokumentationen zur Verfügung gestellt
werden und er einem Besuch in seiner häuslichen Umgebung zustimmt. Der
MDK beauftragt einen Gutachter und informiert den Versicherten rechtzeitig
von dem Besuchstermin. In Bremen werden die Versicherten überwiegend
von freiberuflichen Gutachtern besucht. Gutachter sind geschulte Ärzte
und Pflegekräfte.
Vom Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bis zur Begutachtung
vergehen ca. 4 Wochen. Bei eindeutiger Aktenlage kann auch eine Entscheidung
ohne einen Hausbesuch getroffen werden. Diese Entscheidung wird nur in Ausnahmefällen
getroffen.
Der Gutachter prüft bei einem Hausbesuch, ob die Voraussetzungen der
Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe vorliegt. Bestandteil
des Gutachtens sind Aussagen über die Notwendigkeit vollstationärer
Pflege, Aussagen über die Versorgungssituation und Vorschläge zu
Verbesserungen.
Der Gutachter kann Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, technische Hilfen, sowie
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes empfehlen, aber
auch Maßnahmen zur Rehabilitation und Prävention. Zudem erstellt
der Gutachter eine Prognose über die weitere Entwicklung der Pflegebedürftigkeit
und empfiehlt Termine zur gesetzlich vorgeschrieben Wiederholungsbegutachtung.
Bei Kindern sind Nachbegutachtungen nach zwei Jahren.
Bei Erwachsenen werden konkrete Termine nur vorgeschlagen, wenn wesentliche
Veränderungen des Allgemeinzustandes oder auch beim täglichen Hilfebedarfs
gegeben sind. Der Gutachter prüft weiterhin, ob die Versorgung gesichert
ist. Er leitet sein Gutachten nach dem Besuch nach spätestens 7 Werktagen
wieder an den MDK zurück. Das Gutachten wird beim MDK von der internen
Qualitätskontrolle gegengelesen. Die Pflegekasse benachrichtigt sodann
die Versicherten mit einem rechtskräftigen Bescheid über das Ergebnis
der Pflegebegutachtung. Die Erkenntnisse der Gutachter werden als Empfehlungen
definiert. Wiedersprüche können innerhalb eines Monats nach Zusendung
des Bescheides formlos gestellt werden. Jeder Versicherte hat das Recht auf
Einsicht seines Gutachtens. Er kann eine Kopie anfordern. Der Widerspruch
wird an den MDK weitergeleitet.
Der Erstgutachter wird um eine Stellungnahme zum Widerspruch gebeten:
ob neue Erkenntnisse vorliegen,
ob sich aus dem Widerspruch abweichende Empfehlungen bzgl. der Pflegestufe
ergeben,
ob ein erneuter Hausbesuch sinnvoll erscheint.
Interne Gutachter entscheiden, ob nach Aktenlage entschieden wird oder ein
neuer Hausbesuch durch einen Zweitgutachter geplant werden soll. Bei erneuter
Ablehnung können Versicherte eine kostenlose Beratung durch einen Fachanwalt
für Sozialrecht in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht für einen privaten
Rechtsbeistand.
Als nächster Schritt besteht die Möglichkeit eine Entscheidung durch
das Sozialgericht zu erwirken.
Dr. med. Wolfgang Woynar
FA Allgemeinmedizin
www.hausarzt-bremerhaven.de
Großmutter wird zum Pflegefall
Großmutter lebte allein in einer kleinen Wohnung in unserer Stadt.
Nach einem Schlaganfall wurde sie ins Krankenhaus eingeliefert.
Bereits nach einer Woche war klar, dass sie nie mehr nach Hause zurückkehren
kann.
Großmutter ist ein Pflegefall geworden!
Wir entschließen uns, sie nach Entlassung aus dem Krankenhaus und vierwöchiger
Kurzzeitpflege anschließend bei uns aufzunehmen.
Die Zeit bis dahin sollen wir nutzen, alle Vorbereitungen zu treffen - einen
Pflegedienst zu organisieren, Platz in den eigenen vier Wänden zu schaffen
und wenn nötig sogar noch umzubauen.
Wer bezahlt das eigentlich alles? Die Pflegeversicherung!?
Wir müssen uns beraten lassen.
Die Ärzte im Krankenhaus meinten, es sei ziemlich ernst und sie seien
relativ sicher, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung bezahlt werden.
Aber in welcher Höhe?
Bekannte erzählen von Erfahrungen mit dem Medizinischen Dienst, die uns
eher skeptisch stimmen.
Man hat uns erklärt, dass die Begutachtung zuhause stattfinden muss.
Längere Wartezeiten seien wegen der vielen Anträge normal.
Aber wir können doch nicht warten, bis das Ergebnis der Begutachtung
feststeht. Ohne einen Pflegedienst schaffen wir es sicher nicht und ein eigenes
Zimmer müssen wir für Oma mindestens einrichten. Wir müssen
es riskieren!
Kein Einzelfall! Viele Betroffene, die sich zur Versorgung eines pflegebedürftigen
Angehörigen entschlossen haben, sind anfangs ähnlich ratlos!
In dieser Situation ist es wichtig, sich rasch über die Möglichkeiten,
aber auch über die Grenzen der Pflegeversicherung zu informieren.
Hier bieten sich neben der Beratung durch den Hausarzt zum Beispiel die zuständige
Pflegekasse oder die Verbraucherberatung an.
Wie finden wir den passenden Pflegedienst? Bekannte, die Überleitungsstelle
im Krankenhaus, das zentrale Versorgungsnetz, der Hausarzt, das Branchenbuch
etc. können vielleicht beraten? Die Auswahl ist groß, die Entscheidung
schwierig.
Dr. med. Wolfgang Woynar
FA Allgemeinmedizin
www.hausarzt-bremerhaven.de
So finden sie einen guten Pflegedienst
Pflege ist Vertrauenssache. Die Wahl des richtigen Dienstes fällt
da schwer.
In Deutschland gibt es mehr als 12.000 ambulante Pflegedienste. Angesichts
der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen wird der Markt stetig
wachsen.
Jeder von uns kann von heute auf morgen zum Pflegefall werden. Ambulante Pflege
zu Hause bieten in Bremerhaven neben den Wohlfahrtsverbänden mehr als
zwanzig „private Pflegedienste“ an. Wie überall gilt: viele
sind gut, wenige jedoch sehr gut. Woran aber erkennen SIE, liebe Leserinnen
und Leser, ob Sie sich oder ihren Angehörigen in wirklich professionelle
Hände begeben?
Einige Pflegedienste werben mit ihrem Qualitätssiegel. Das hilft bei
Ihrer Entscheidungsfindung in jedem Fall weiter. Solche Pflegedienste leisten
gute Dienste und legen die überprüften Qualitätskriterien offen
dar. So erhalten Sie als Kunde wertvolle Informationen über das Leistungsspektrum
„Ihres“ Pflegedienstes.
Geprüft wird Qualifikation des Personals, die Pflegeleistung, Planung
und Organisation, Patientenzufriedenheit, kostenbewusstes Arbeiten und ob
Patienten gut gepflegt und beraten werden. Gegenstand der Qualitätsprüfung
ist außerdem eine gute und anhand von Dokumenten nachweisbare Zusammenarbeit
mit dem Hausarzt.
Ein Pflegedienst mit Qualitätssiegel hat offiziell nachgewiesen, dass
er hochwertige Arbeit leistet. Aber: ungeprüfte Dienste müssen nicht
schlechter sein als geprüfte. Die Entscheidung für den besten ambulanten
Pflegedienst kann Ihnen niemand abnehmen. Denn: was Qualität im Einzelnen
bedeutet, kann subjektiv sehr unterschiedlich sein. Dennoch gibt es eine Reihe
von objektiven Faktoren, die durch die Prüfverfahren gesichert sind.
Bestimmte Kriterien weisen auf mutmaßliche Qualität hin.
Wer einen ambulanten Pflegedienst betreiben will, braucht für die Zusammenarbeit mit den Kranken- und Pflegekassen eine Zulassung bzw. den Versorgungsvertrag. Dieser Vertrag regelt im Detail zum Beispiel, dass eine verantwortliche Pflegefachkraft mit nachgewiesener Berufserfahrung tätig sein muss. Zudem muss ein qualifizierter Mitarbeiter als Vertretung zur Verfügung stehen und selbstverständlich müssen außerdem genügend qualifizierte Mitarbeiter für die Pflege gestellt werden.
Was Sie vor Vertragsabschluss tun sollten:
Informieren Sie sich,
- welche Ausbildung und Qualifikation das Personal des Pflegedienstes hat
- welche Leistungen der Pflegedienst anbietet
- ob der Pflegedienst Wert darauf legt, möglichst immer dieselben Mitarbeiter
bei Ihnen einzusetzen
Lassen Sie sich kompetent beraten – individuell und im Detail.
Die Pflegefachkraft des Pflegedienstes sollte Sie gezielt beraten,
- welche Leistungen sie voraussichtlich benötigen
- wie oft sie diese benötigen
- zu welcher Tageszeit die Leistungen erbracht werden sollen
- was diese Leistungen voraussichtlich kosten werden
- wie viel davon ihre Kranken- oder Pflegekasse bezahlt
- wo sie Hilfe bekommen, wenn sie sich keine Zuzahlung leisten können
- wie sie den Pflegedienst im Notfall erreichen können: hält er
eine 24-stündige Bereitschaft vor oder nicht?
- wer ist bei Beschwerden ihr Ansprechpartner?
- wie können Sie den einmal geschlossenen Vertrag wieder kündigen?
Daran sollten Sie denken:
- Holen Sie verschiedene Angebote von Pflegediensten ein!
- Ziehen Sie im Zweifelsfall eine Person ihres Vertrauens zu den Beratungsgesprächen
hinzu!
Wichtig: Schließen Sie mit dem Pflegedienst Ihres
Vertrauens einen schriftlichen Vertrag ab, der alle – auch mündlichen
– Vereinbarungen enthält, inklusive Kündigungsfristen!
Selbstverständlich können Sie auch Ihren Hausarzt um Rat fragen, denn der hat in seiner täglichen Praxis reichlich Erfahrungen gesammelt und kann die Qualität der Pflegedienste medizinisch wie psychologische beurteilen. Er wird Ihnen sicherlich gern weiterhelfen.
Dr. med. Wolfgang Woynar, Dipl.Psych.
FA Allgemeinmedizin- Sportmedizin
woynar@hausarzt-bremerhaven.de
