
Liebe Leserinnen und liebe Leser,
wenn zwei das dasselbe Wort gebrauchen, dann meinen beide noch lange
nicht das dasselbe. Am Beispiel „Betreuung“ lässt sich das
Problem anschaulich darlegen.
„Wenn ich die Betreuung für meine Mutter übernehme: muss ich
sie dann windeln und füttern? Das kann ich gar nicht, ich bin doch berufstätig
und habe auch noch selbst Kinder!“
„Muss ich, wenn mein Vater jetzt nach seinem Schlaganfall ins Heim geht,
als Betreuer seinen Umzug machen? Wie denn, ich kann mich ja selbst kaum bewegen!“
Diese oder ähnliche Bemerkungen fallen oft, wenn Familienangehörige
vom Vormundschaftsrichter befragt werden, ob sie bereit sei, die „Betreuung“
für die Mutter oder den Vater zu übernehmen, wenn diese krankheitsbedingt
auf Hilfe angewiesen sind.
Oder auch die Aussage: „Frau B. hat doch einen Betreuer, der kümmert
sich ja überhaupt nicht, wozu ist der denn überhaupt da“.
Es folgen ausführliche Schilderungen von diversen Mängeln, und überhaupt
sei der Betreuer doch dazu da, „sich zu kümmern…“.
Und auch die Betroffenen selbst klagen darüber, dass „ihr“
Betreuer ja nie Zeit habe, man könne sich mit ihm ja gar nicht unterhalten,
er komme vorbei, stelle ein paar Fragen und dann sei er wieder weg.
In unserem alltäglichen Sprachgebrauch verstehen wir unter „betreuen“:
sich umfassend um jemanden „kümmern“, ihn pflegen, ihm persönliche
Zuwendung geben. Wenn es aber darum geht, eine gesetzliche „Betreuung“
zu beantragen, zeigt sich, dass die Juristen etwas völlig anderes damit
benennen. Der Gesetzgeber hat diesem Wort nämlich im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 1896 und folgenden einen viel engeren Sinn
unterlegt, der vielfach zu Missverständnissen und Ärger führt.
Nach dem Gesetzestext (§ 1902 BGB) vertritt der Betreuer den Betreuten
in den angeordneten Aufgabenkreisen rechtlich – und mehr nicht. „Betreuung“
im Rechtssinn ist (nur) ein gesetzlich geregeltes Vertretungsverhältnis
für Menschen, die krankheitsbedingt ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht mehr selbst wahrnehmen können. Der Betreuer muss also den Betroffenen
nicht selbst pflegen, muss ihn nicht „umsorgen“, nicht den Umzug
in ein Heim durchführen oder ihn im Rollstuhl spazieren fahren.
Was macht der „rechtliche“ Betreuer denn dann, fragen Sie sich?
Nun, der „organisiert“: Er bestellt einen Pflegedienst, besorgt
über die Krankenkasse den Rollstuhl, überprüft
die Einstufung in die Pflegestufe, schließt den Heimvertrag ab und kontrolliert
dessen Einhaltung – immer als Vertreter des betroffenen Menschen und
immer vorausgesetzt, das Gericht hat auch den entsprechenden Aufgabenkreis
angeordnet. Die rechtliche Vertretung, wie der Gesetzestext sie vorsieht,
schließt andererseits natürlich nicht aus, dass der Betreuer eine
ganz enge persönliche Bindung zu dem Betreuten hat und sich um ihn und
seine Sachen mit großer Wärme und Hingabe und weit über die
rechtliche Verpflichtung hinaus kümmert. So ist es, Gott sei Dank, vielfach,
vor allem dann, wenn der Betreuer der Ehegatte oder ein Kind ist, zu dem ein
tiefes Vertrauensverhältnis
besteht.
Mit seiner „Minimallösung“ – nur rechtliche Vertretung
des Betroffenen – hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass es vielfach
keine Angehörigen mehr gibt; oder aber, dass zwar Kinder da sind, die
aber weitab leben oder aus persönlichen Gründen nicht als gesetzliche
Vertreter in Betracht kommen; oder aber, auch das kommt vor, dass sich die
Familienangehörigen aus gegenseitigem Misstrauen nicht einigen können,
wer die rechtliche Betreuung/Vertretung übernehmen soll. In allen diesen
Fällen wird das Vormundschaftsgericht die rechtliche Vertretung/Betreuung
einem Berufsbetreuer übertragen, der seine Tätigkeit in der Regel
nach Pauschalsätzen abrechnet.
Zwar hatte der Gesetzgeber sich vorgestellt, dass ein Berufsbetreuer nicht
zu viele Betreuungen übernehmen solle, damit er sich ausreichend und
möglichst sehr persönlich um seine Klienten
kümmern könne. Andererseits sind die abrechnungsfähigen Pauschalsätze
inzwischen so niedrig festgesetzt worden, dass ein Betreuer, um davon leben
zu können, schon sehr viele Betreuungen übernehmen muss. Mit der
Folge, dass die Betreuten sich nicht ausreichend betreut fühlen.
Und schließlich, auch das gehört zum Verständnis der „rechtlichen“
aber auch jeder anderen Betreuung: betreuen ist nicht „bevormunden“.
Wenn also die Mutter die Tapete in ihrer Wohnung gerne rosa gestrichen haben
möchte, dann wird das gemacht, auch wenn die Tochter als Betreuerin rosa
nicht leiden kann. Dasselbe gilt, wenn die Betroffene in das Heim A möchte,
das aber für die betreuende Tochter ungünstig liegt. Abgekürzt:
der Betreuer setzt als gesetzlicher Vertreter die Wünsche des Betroffenen
so um, wie dieser es täte, wäre
er daran nicht durch seine Krankheit gehindert – vorausgesetzt, es ist
genügend Geld für die Erfüllung des Wunsches vorhanden oder
beschaffbar und die Umsetzung
ist dem Betreuer zumutbar.
Deutsche Sprache, schwere Sprache. „Betreuen“ im alltäglichen
Sprachgebrauch und „betreuen“ im Rechtssinn meinen also etwas
ganz anderes. Wie einfach wäre es doch gewesen, hätte sich der Gesetzgeber
der Formulierung in Österreich angeschlossen: dort heißt der Betreuer
„Sachwalter“ – und jeder weiß Bescheid.
Für Ihre Gesundheit alles Gute,
Ihr Wolfgang Woynar

Typisches Beispiel im Pflegealltag
Ein 82 jähriger Mann kann schon seit längerer Zeit seinen
Alltag nicht mehr wie früher regeln.
Angefangen hat es mit zunehmender Vergesslichkeit und Reizbarkeit, er hat
alles nicht mehr so genau genommen wie früher. In der Wohnung fand er
sich noch gut zurecht, draußen hat er schon mal Straßen verwechselt.
Ganz alleine wäre er schon jetzt ziemlich hilflos gewesen, aber die dauernde
Anwesenheit seiner Frau gab ihm den nötigen Halt. Seine Körperpflege
führte er nicht mehr so penibel wie sonst durch, erledigte diese aber
noch weitgehend selbständig. Seine Frau sorgte für den regelmäßigen
Wechsel der Unterwäsche, alle anderen Verrichtungen erledigte er noch
selbst. Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: nicht pflegebedürftig (Stufe 0).
Hilfe bei nur einer Verrichtung der Grundpflege, Zeitaufwand unter 45 Minuten
pro Tag.
Monate später wurde es schlimmer, er hatte bei allem Widerworte und wurde
zum Teil aggressiv und handgreiflich. Er vernachlässigte sich mehr und
mehr. Auch konnte er „das Wasser nicht mehr richtig halten“ und
nahm an Gewicht ab, da er das regelmäßige Essen und Trinken vergaß.
Anleitung und Teilhilfen waren jetzt in allen drei Bereichen nötig, der
Zeitaufwand für die Grundpflege lag nun bei 95 Minuten täglich.
Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: erheblich pflegebedürftig (Stufe 1). Zeitaufwand
mindestens einmal täglich von mehr als 45 Minuten, aber noch unter zwei
Stunden pro Tag bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege. Die Ehefrau
musste zwar rund um die Uhr anwesend sein, die reine Betreuungszeit außerhalb
der Verrichtungen der Grundpflege konnte jedoch nicht angerechnet werden.
Ein halbes Jahr später hatte sich eine vollständige Inkontinenz
von Darm und Blase ausgebildet. Wie im Säuglingsalter mussten jetzt regelmäßig
Windeln angelegt und gewechselt werden. Er fand zuhause das Bad nicht mehr
und seine Frau musste ständig auf der Hut sein, dass er stattdessen nicht
eine Pflanze in der Ecke „aufsuchte“. Das Essen erledigte er nach
Aufforderung zwar mechanisch, aber noch ausreichend, zum Trinken musste er
häufiger angehalten werden. Seine Beweglichkeit war noch erstaunlich
gut. Er schlief unruhig im gemeinsamen Ehebett, seine Frau musste ihn häufig
zurück ins Bett bringen, da er sonst das Bett nicht wiedergefunden hätte.
Ergebnis zu diesem Zeitpunkt: bei einem Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden
aber noch unter vier Stunden in der Grundpflege wird Schwerpflegebedürftigkeit
(Stufe 2) eingeschätzt. Die
Pflege wird jetzt zwar rund um die Uhr erbracht, entscheidend ist dann jedoch
der Zeitaufwand im Bereich Grundpflege.
Einige Monate später wird sein Gehen immer schlechter und er liegt überwiegend
im Bett. Er ist nur mit großer Mühe zu mobilisieren. Der eigene
Antrieb ist weitgehend erloschen, er hat seine letzten
praktischen Fähigkeiten verloren, so dass er jetzt vollständig gefüttert
werden muss und
insgesamt hilflos geworden ist. Der Pflegeaufwand besteht rund um die Uhr,
auch nachts und liegt bei mindestens vier Stunden pro Tag. Ergebnis zu diesem
Zeitpunkt: Schwerstpflegebedürftigkeit (Stufe 3).
Gerade das letzte Beispiel zeigt, welchen zeitlichen Aufwand ein Angehöriger
mit einem Demenzkranken haben kann, der seine Alltagskompetenzen teilweise
oder vollständig verloren hat. Der Blickwinkel bei der Einschätzung
von Pflegebedürftigkeit war bisher rein verrichtungsbezogen, so dass
dieser Betreuungsbedarf bei der Begutachtung unberücksichtigt bleiben
musste. Das hat dazu geführt, dass sich viele Betroffene von der Pflegeversicherung
im Stich gelassen fühlen.
Die Pflegeversicherung in ihrer jetzigen Form hat bereits viele Verbesserungen
für Pflegebedürftige und Pflegende gebracht, aber auch Schwachstellen
deutlich werden lassen.
Eine Überarbeitung und Weiterentwicklung ist daher notwendig, um den
Ansturm der kommenden Jahrzehnte zu meistern. Die Pflegeversicherung muss
– wie auch die anderen sozialen Sicherungssysteme – bezahlbar
bleiben. Über die Formen der Finanzierung wird gestritten. Eines aber
ist gewiss: eine Vollkaskoversicherung wird es niemals geben!
Dr. med. Wolfgang Woynar
Facharzt Allgemeinmedizin - Sportmedizin
E mail: woynar@hausarzt-bremerhaven.de
Die Pflegeversicherung
Die Notwendigkeit einer Pflegeversicherung ist unbestreitbar.
Aber um ihre konkrete Ausgestaltung, die daraus erwachsenden Regelungen zu
Leistungen, Beiträgen und Organisation – darüber wurde und
wird bis heute endlos lange gestritten.
Die Idee war einfach: Pflegebedürftigkeit ist ein allgemeines Lebensrisiko.
Es führt für die Betroffenen und ihre Angehörigen zu großen
psychischen, physischen und finanziellen Belastungen. Pflegebedürftigkeit
bedeutet, bei lebensnotwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens auf
fremde Hilfe angewiesen zu sein. Dafür finanzielle und sachliche Hilfe
bereitzustellen, ist Aufgabe der Pflegeversicherung.
Die Frage ist: In welchem Umfang?
Der politisch vorgegebene finanzielle Rahmen dieser fünften Säule
der Sozialversicherung setzt Grenzen. Die Kosten von Pflegebedürftigkeit
können bekanntlich nicht vollständig, sondern nur teilweise abgesichert
werden. So kann es beispielsweise sein, dass bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes
zur regelmäßigen Durchführung von Pflegeleistungen in der
Grundpflege alle Versicherungsleistungen bereits verbraucht werden. Diese
können im Einzelfall aber nur ein Bruchteil dessen sein, was tatsächlich
täglich an notwendiger Hilfe erbracht werden muss. Die verbleibenden
Pflegehandlungen müssen dann zusätzlich finanziert oder „vergütungsfrei“
von den Angehörigen geleistet werden.
Die wesentliche Zielsetzung der Pflegeversicherung war eine Verbesserung von
Infrastruktur und Qualität in der ambulanten Pflege, um die Notwendigkeit
von Heimunterbringungen und damit verbundenen hohen Kosten für die Sozialkassen
zu verringern. Diese Zielrichtung wird unter dem Schlagwort – ambulant
vor stationär – zusammengefasst.
Leistungsanspruch
Alle Versicherten sind pflegeberechtig, die eine Vorversicherungszeit erfüllt
haben, wenn zusätzlich:
• die Pflegebedürftigkeit aus Krankheit oder Behinderung resultiert,
• voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert und
• im Rahmen einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst mindestens
erhebliche Pflegebedürftigkeit (Stufe 1) festgestellt wurde.
